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Betäubungsmittelstrafrecht - BtMG

Ein spezieller Arbeitsbereich des Anwalts für Strafrecht ist das Betäubungsmittelstrafrecht. Sofern ein strafrechtlicher Vorwurf wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzt (BtMG) vorliegt ist die aufgefundene Menge für den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgebend.

Unterschieden wird in geringe und nicht geringe Menge. Bei der Menge kommt es immer auf den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels an.


Sollte Ihnen der Besitz von Betäubungsmitteln in geringer Menge (zum Eigenverbrauch) vorgeworfen werden kommt die Einstellung des Verfahrens (teilweise gegen bestimmte Auflagen) in Betracht. Hierfür sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht / einen Strafverteidiger kontaktieren, der Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnimmt und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirkt.

Bei Mehrfachtätern ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen möglich.

Zudem kann von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen werden, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist, und der Beschuldigte sich einer Therapie unterziehen will und eine Resozialisierung zu erwarten ist. Dies ist besonders für Mehrfachtäter oder bei Beschaffungskriminalität von Bedeutung.

Zudem gibt es auch die Möglichkeit des Gerichts, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn der Beschuldigte entweder eine geringe Menge (zum Eigenbedarf) bei sich führt oder er den Ermittlungsbehörden hilft, weitere Straftaten zu verhindern oder die konkrete Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufzudecken.

Weiterhin hat das Gericht auch bei einer nicht geringen Menge die Möglichkeit die Vollstreckung der Strafe zurückstellen, wenn sich der Beschuldigte einer Therapie unterziehen will. Die Therapiezeit wird auf Strafe angerechnet. Auch in diesem Fall empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Anwalts für Strafrecht. Einen Termin könne Sie vereinbaren unter:


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